Er kann nicht zuwarten, die Ausschreibungsunterlagen mit der Unterschrift unter sein Angebot anerkennen und vorerst das Resultat der Vergabe abwarten, um dann bei einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens die Ausschreibung als solche in Frage zu stellen. Gegen ein solches Vorgehen spricht ferner die Verfahrensökonomie im öffentlichen Beschaffungswesen (Urteil des Kantonsgerichts A1 2011 127 vom 25. November 2011, E. 3.1 mit Hinweisen, vorgesehen zur Publikation in der ZWR 2012 ; ZWR 2008 S. 46, E. 3 ; BR 2/2011 S24 et S25 S. 117 ff.; BGE 125 I 2005 E. 3a).