125 I 203 E. 3a). Vertritt ein Anbieter die Meinung, die Art und Weise der Ausschreibung, das vorgesehene Verfahren oder der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen seien nicht gesetzeskonform, hat er diese Rechtswidrigkeiten innert der Frist von zehn Tagen mit Beschwerde geltend zu machen. Er kann nicht zuwarten, die Ausschreibungsunterlagen mit der Unterschrift unter sein Angebot anerkennen und vorerst das Resultat der Vergabe abwarten, um dann bei einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens die Ausschreibung als solche in Frage zu stellen.