3. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Ausschreibungsunterlagen schon anlässlich der Ausschreibung oder der Einladung angefochten werden müssen, mit der Folge, dass deren Inhalt mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet werden kann (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 820 ff.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003, S. 5 ff.).