Die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 muss als fristgerecht eingereicht angesehen werden. Auf die nach der Korrektur vom 20. Dezember 2011 formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG). 1.4 Die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden materiellen Entscheid gegenstandslos.