1.3 Die Zuschlagsempfängerin stellt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung in Frage. Falls die Zuschlagsverfügung vom 24. November 2011 den Parteien am 25. November 2011 zugegangen ist, wäre die 10-tägige Beschwerdefrist am 5. Dezember 2011 abgelaufen und die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 wäre zu spät eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung sei am 29. November 2011 erfolgt. Die Zuschlagsverfügungen vom 24. November 2011 sind uneingeschrieben zugestellt worden. Ein postalisches Nachforschungsbegehren -4-