1.1 Das DVBU ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB und es hat das Einladungsverfahren nach Art. 11 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar. 1.2 Die Beschwerdeführerin liegt bezüglich der Offerte preislich an erster Stelle und sie wehrt sich gegen den Ausschluss. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.