D. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. Januar 2012 und beantragte sinngemäss neben der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Aufhebung ihres Ausschlusses sowie der Zuschlagsverfügung und den Einbezug ihres Angebotes ins Zuschlagsverfahren. Bei der Ausschreibung sei keine Anbindung an ein System gemacht worden. Der Preis und die geographischen Abhängigkeiten seien auch einzubeziehen. Am 23. Januar 2012 verlangte die Zuschlagsempfängerin sinngemäss die Entscheidausfällung und die Vergabestelle hielt am 7. Februar 2012 an ihren Anträgen fest. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne Relevanz, soweit sie sich nicht auf den Ausschluss beziehen würden.