{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-280_2012-03-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0997dee17944bfd999c10afa1907a80b/file/", "Checksum": "a7129e600e79ac985a23472addd0bab3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.03.2012 A1 11 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "bc3a3d382851e7a32c508a602022b868", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________\n\n5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu\ntragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise\nerlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der\nGrundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des\nVerfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes\nbetreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder\nVerwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die\n-8-\n\nKosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.\nDie Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25\nGTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad\nwird die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festgesetzt.\n\n5.2 Die Zuschlagsempfängerin als obsiegende Partei hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG\nAnspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert\nund der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht\nder unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist\nglobal festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie\nihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--\nbetragen (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung des\nFalles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1 500.-- festgesetzt\nund der Beschwerdeführerin, welche dieses Verfahren zu verantworten hat, auferlegt.\nGemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine\nParteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der\nGrundregel abzuweichen.\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin\nauferlegt.\n\n3. Der Zuschlagsempfängerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine\nParteientschädigung von Fr. 1 500.-- zugesprochen.\n\n4. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der\nZuschlagsempfängerin und der Vergabebehörde schriftlich mitgeteilt.\n\nSitten, 9. März. 2012\n"}