{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-280_2012-03-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0997dee17944bfd999c10afa1907a80b/file/", "Checksum": "a7129e600e79ac985a23472addd0bab3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.03.2012 A1 11 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "bc3a3d382851e7a32c508a602022b868", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________\n\nDen Formvorschriften im Submissionsrecht kommt ein hoher Stellenwert zu, insofern\nsie im Dienste wichtiger Vergabeprinzipien, etwa des Prinzips der Gleichbehandlung\nder Submittenten und ihrer Angebote, stehen. Die Entgegennahme eines Angebots,\ndas den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht\nentspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter verletzen (vgl. Art. 1\nAbs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom\n16. Dezember 1994 [BoeB; SR 172.056.1]). Ein solches Angebot ist grundsätzlich\nauszuschliessen, wobei das Verbot des überspitzten Formalismus vorbehalten bleibt\n(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 272 mit Hinweisen).\nDieses aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessende Verbot wendet sich\ngegen rigorose Formvorschriften, die als exzessiv erscheinen, durch kein\nschutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sind, zum blossen Selbstzweck werden und die\nVerwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder gar\nverhindern (BGE 127 I 34 E. 2a/bb; 115 Ia 17 E. 3b; 114 Ia 40 E. 3 je mit Hinweisen;\nUlrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich\n2010, N. 1661). Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf folglich ein Anbieter\nnicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere\naufweisen. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Vergabebehörde geltend gemachten\nMängel über diese Tragweite verfügen.\n\n4.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vergabestelle den Ausschluss der Offerte der\nBeschwerdeführerin vom 24. November 2011 damit, ihr Schliesssystem entspreche\nnicht den technischen Anforderungen der Ausschreibung. Es beinhalte einen\nbatteriegeschützten Schliesszylinder „mit Intelligenz im Zylinder statt im Schlüssel“, das\nnicht den wesentlichen Grundanforderungen der Ausschreibung entspreche (vgl.\nBeschwerdeantwort vom 29. Dezember 2011, S. 2). Beim ausgeschriebenen System\nkönne die Zutrittsberechtigung auf dem Schlüssel programmiert und bei Änderungen\n-7-\n\numprogrammiert werden. Ein Batteriewechsel könne durch den Schlüsselbenützer auf\ndessen Kosten erfolgen und müsse nicht durch eine Fachperson an der Türe\nvorgenommen werden. Die Zylinderwechsel könnten ohne Umbau der Türen und ohne\nMontage eines Notbatteriespeisgerätes für die Türen erfolgen. Die verlangten\nSchliesszylinder könnten batterieunabhängig bei Extrembedingungen von Kälte und\nFeuchte eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe eine\nLösungsvariante eingereicht.\n\n4.3 Die Argumentation der Vergabestelle hält einer Überprüfung stand. Die\nZuschlagsempfängerin hält richtig fest, dass die Beschwerdeführerin ein anderes nicht\ngleichwertiges Produkt zum Schliesssystem „Ikon Verso Cliq“ offeriert hat. Die Variante\n„EVVA“ der Beschwerdeführerin mit dem Badge ohne Batterie und dem unbegrenzten\nLebenszyklus, der „Intelligenz“ und dem Ereignisspeicher im Zylinder haben Einfluss\nauf den Preis und die Kalkulationen. Mit den Vorbehalten erklärt der Anbieter, dass auf\nden allfälligen Vertrag der Parteien nicht die in den Ausschreibungsunterlagen\nenthaltenen Bedingungen, sondern seine entsprechend geänderten Vorschläge zur\nAnwendung kommen sollen (Galli/Moser/Lang/ Clerc, a.a.O., Rz. 287). Die Variante\nkann der Beschwerdeführerin preisliche Vorteile verschaffen. Eine Vergleichbarkeit der\nAngebote ist deshalb nicht mehr möglich. Im Interesse der Vergleichbarkeit und in\nNachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist deshalb ein strenger\nBeurteilungsmassstab angebracht. Die Abänderungen können nicht als unwesentlich\nangesehen werden.\n\n4.4 Gesamthaft gilt, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin\nwegen eigenmächtiger Abänderung der Angebotsunterlagen vom Verfahren hat\nausschliessen können. Die Abweichungen können nicht als geringfügig angesehen\nwerden. Es handelt sich um wesentliche Mängel, so dass ein Ausschluss nicht gegen\ndas Verbot des überspitzten Formalismus verstösst. Es liegt somit keine\nRechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage\nist nicht mehr notwendig, die ebenfalls aufgeworfenen Fragen betreffend Preis,\nUnternehmerqualität sowie ökologische und soziale Aspekte zu beantworten, da die\nArbeitsvergabe an die Zuschlagsempfängerin durch den Ausschluss der\nBeschwerdeführerin unter Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukommenden\nErmessens vertretbar ist und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt wird. Die\nBeschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende\nPartei, was bei der Auflage der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist.\n\n"}