{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-280_2012-03-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0997dee17944bfd999c10afa1907a80b/file/", "Checksum": "a7129e600e79ac985a23472addd0bab3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.03.2012 A1 11 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "bc3a3d382851e7a32c508a602022b868", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________\n\nAusschreibung bilden und deshalb ein eigenständiges Anfechtungsobjekt darstellen,\ngeht aus der Bestimmung nicht hervor. Das Bundesgericht betrachtet die\nAusschreibungsunterlagen grundsätzlich als integrierenden Bestandteil der\nAusschreibung. Allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen sind deshalb, wie bei\neiner Beschwerde gegen die Ausschreibung selbst, innert zehn Tagen seit der\nZustellung zu rügen, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt ist (BGE 130 I 241 E.\n4.2 = Pra 2005 Nr. 59; 129 I 313 E. 6.2 = Pra 2004 Nr. 64; 125 I 203 E. 3a). Vertritt ein\nAnbieter die Meinung, die Art und Weise der Ausschreibung, das vorgesehene\nVerfahren oder der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen seien nicht gesetzeskonform,\nhat er diese Rechtswidrigkeiten innert der Frist von zehn Tagen mit Beschwerde\ngeltend zu machen. Er kann nicht zuwarten, die Ausschreibungsunterlagen mit der\nUnterschrift unter sein Angebot anerkennen und vorerst das Resultat der Vergabe\nabwarten, um dann bei einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens die\nAusschreibung als solche in Frage zu stellen. Gegen ein solches Vorgehen spricht\nferner die Verfahrensökonomie im öffentlichen Beschaffungswesen (Urteil des\nKantonsgerichts A1 2011 127 vom 25. November 2011, E. 3.1 mit Hinweisen,\nvorgesehen zur Publikation in der ZWR 2012 ; ZWR 2008 S. 46, E. 3 ; BR 2/2011 S24\net S25 S. 117 ff.; BGE 125 I 2005 E. 3a).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall wurde in der Ausschreibung der Schliessanlage das System\n„Ikon Verso Cliq“ verlangt. Dieses Schliesssystem sieht einen programmierbaren\nBenutzerschlüssel vor, wie dies in Pos. 290 der Ausschreibung aufgeführt wird.\nEntsprechend der Angaben der Vergabebehörde wird hier die Zutrittsberechtigung auf\ndem Schlüssel programmiert und nicht auf dem Schliesszylinder der Türe. Ein\nBatteriewechsel könne individuell durch den Schlüsselbenützer erfolgen und müsse\nnicht durch eine Fachperson am Türzylinder vorgenommen werden. Deshalb wurde für\ndie Zylinder die „Steuerung aussen“ verlangt (vgl. Pos. 120 und 160). Ab dem Erhalt\nder Ausschreibungsunterlagen war den interessierten Anbietern bekannt, welches\nSchliesssystem verlangt wurde. Ein Anbieter, der allfällige Unregelmässigkeiten im\nAusschreibungsverfahren feststellt, ist gehalten, diese dem Auftraggeber anzuzeigen,\nwenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, gegen Treu und Glauben zu handeln\n(Robert Wolf, a.a.O., S. 10). Die Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass die\nentsprechenden Mängel in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr gerügt\nwerden dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn die Unregelmässigkeit bei gehöriger\nVorsicht leicht festgestellt werden kann (BGE 130 I 241 E. 4.3). Im vorliegenden Fall\nwar für die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausschreibung ohne weiteres erkennbar,\ndass die Vergabestelle das System mit der Batterie und der Intelligenz im Schlüssel\nund nicht im Zylinder festgelegt hatte. Indem die Beschwerdeführerin die\nAusschreibung nicht angefochten hat, sind Rügen insoweit verwirkt, dass sich die\nBeschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gegen die Auswahl des\nSchliesssystems wehren kann (Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1999, publiziert\nin VPB 64-63 E. 3; Entscheid der BRK vom 29. April 1998, publiziert in VPB 62.80 E.\n2a; Jean-Baptiste Zufferey/Corinne Maillard/Nicolas Michel, Droit des marchés publics,\nFribourg 2002, S. 106 und 227). Für die Beurteilung des Anbieters und seiner\nDokumente durch die Vergabestelle - und damit auch im Rahmen der Rechtskontrolle\n-6-\n\ndurch das Gericht - sind die durch die Ausschreibung vorgegebenen Vorgaben und\nNachweise demnach verbindlich.\n\n4. Schliesslich richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss ihrer Offerte\naufgrund der Wahl des Schliesssystems.\n\n4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VöB muss das Angebot schriftlich und vollständig innerhalb\nder Frist eingereicht und darf nicht mehr geändert werden. Dieser Regel liegt der\nGedanke zugrunde, dass die Vergabestelle aufgrund der eingereichten Offerten direkt\nzur Vergabe des Auftrags schreiten kann. Eine unvollständige Offerte erfüllt die\nAnforderungen gemäss Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen nicht, weshalb sie\ngemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB auszuschliessen ist. Was die Offerte umfassen muss,\ndamit sie als vollständig angesehen werden kann, ergibt sich aus den\nAusschreibungsunterlagen. Offeriert ein Bewerber nicht die Leistung, die im\nLeistungsverzeichnis definiert wurde, gilt sie als unvollständig. Sein Preisangebot kann\nim Ergebnis nicht mit dem verglichen werden, das die gesamte definierte Leistung\numfasst.\n\n"}