{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-280_2012-03-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0997dee17944bfd999c10afa1907a80b/file/", "Checksum": "a7129e600e79ac985a23472addd0bab3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.03.2012 A1 11 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "bc3a3d382851e7a32c508a602022b868", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________\n\n1. Der Entscheid des DVBU ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 GIVöB und damit\nauch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die\ninnert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16\nGIVöB; Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1]).\n\n1.1 Das DVBU ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB und es hat das\nEinladungsverfahren nach Art. 11 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung\nüber das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100)\nsind vorliegend anwendbar.\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin liegt bezüglich der Offerte preislich an erster Stelle und sie\nwehrt sich gegen den Ausschluss. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid berührt\nund hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass\nsie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.\n\n1.3 Die Zuschlagsempfängerin stellt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung in Frage.\nFalls die Zuschlagsverfügung vom 24. November 2011 den Parteien am 25. November\n2011 zugegangen ist, wäre die 10-tägige Beschwerdefrist am 5. Dezember 2011\nabgelaufen und die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 wäre zu spät eingereicht\nworden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung sei am 29. November\n2011 erfolgt. Die Zuschlagsverfügungen vom 24. November 2011 sind\nuneingeschrieben zugestellt worden. Ein postalisches Nachforschungsbegehren\n-4-\n\nkonnte somit nicht gestellt werden. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der\nTatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung,\nwelche die entsprechende Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der\nZustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die\nDarstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E.\n2a; 114 III 51 E. 3). In diesem Lichte ist der Beweis, dass die uneingeschrieben\nversandte Verfügung der Beschwerdeführerin am 25. November 2011 zugegangen ist,\nnicht erbracht. Die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 muss als fristgerecht\neingereicht angesehen werden. Auf die nach der Korrektur vom 20. Dezember 2011\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und\nc, 46 und 48 VVRG).\n\n1.4 Die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden\nmateriellen Entscheid gegenstandslos.\n\n2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger\nRechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine\nangefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten\nüberprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern\ndie Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe\nanführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder\nunvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen\nunrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden\n(Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003).\n\nZudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag\nmassgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein\nerheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts\n2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168\nvom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften\nin Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,\nda es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim\nErmessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die\nAngemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des\nBundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).\n\n3. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Ausschreibungsunterlagen schon anlässlich\nder Ausschreibung oder der Einladung angefochten werden müssen, mit der Folge,\ndass deren Inhalt mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet\nwerden kann (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O.,\nN. 820 ff.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht\nüber die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003, S. 5 ff.).\n\n3.1 Mit der Ausschreibung wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, wobei die\nAusschreibung ihrerseits bereits eine selbständig anfechtbare Verfügung darstellt (Art.\n15 Abs.1bis lit. a IVöB). Ob die Ausschreibungsunterlagen Bestandteil der\n-5-\n\n"}