{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-280_2012-03-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0997dee17944bfd999c10afa1907a80b/file/", "Checksum": "a7129e600e79ac985a23472addd0bab3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.03.2012 A1 11 280"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.03.2012 A1 11 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "bc3a3d382851e7a32c508a602022b868", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.03.2012 A1 11 280\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 280         URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter   A___________      gegen      Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,      und      Y___________\n\nA1 11 280\n\nURTEIL VOM 9. MÄRZ 2012\n\nKantonsgericht Wallis\nÖffentlichrechtliche Abteilung\n\nEs wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier\nund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin\n\nin Sachen\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde\n\nder\n\nX___________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter\nA___________\n\ngegen\n\nDepartement für Verkehr, Bau und Umwelt,\n\nund\n\nY___________, vertreten durch Rechtsanwalt B___________\n\n(Arbeitsvergabe)\n\nJUGCIV\n-2-\n\nSachverhalt\n\nA. Die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) des\nDepartements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) lud mit Schreiben vom\n14. Oktober 2011 fünf Unternehmungen im Einladungsverfahren gemäss Art. 11 des\nGesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung\nüber das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) ein,\nein Angebot für eine Schliessanlage BKP 275 der Berufsschule in C___________\neinzureichen. Gemäss der Ausschreibung wurde die Lieferung und Montage des\nSchliesssystems „Ikon Verso Cliq“ mit Angabe des Herstellers und des Vertreibers in\nder Schweiz verlangt. In dem von den Anbietern auszufüllenden Formular war in den\nPositionen 120 und 160 für den „Zikon VersoCliq Halbzylinder V098, SST=?, V=E1“\naufgeführt: „Steuerung aussen“ und für die Schlüssel war in Position 290 vorgegeben:\n„Programmierbarer Benutzerschlüssel“. Die Ausschreibung sah als Zuschlagskriterien\nden Preis mit 70 %, die Unternehmerqualität mit 20 % und die ökologischen sowie\nsozialen Aspekte mit 10 % Gewichtung vor.\n\nBei der Offertöffnung am 3. November 2011 wurden 5 Angebote registriert, wobei die\nOfferte der X___________ mit Fr. 21 431.85 preislich an erster und die Offerte der\nY___________ mit Fr. 25 164.00 preislich an zweiter Stelle lag. Die Bewertung der\nDHDA ergab dann für die Y___________ den ersten Rang und die Offerte der\nX___________ wurde „nicht Devis konform“ bewertet. Aufgrund dieser Bewertung\nvergab die DHDA (Vergabestelle) am 24. November 2011 die ausgeschriebenen\nArbeiten an die Y___________ (Zuschlagsempfängerin) zum vorgenannten Preis, was\nden Anbietern gleichentags schriftlich eröffnet wurde.\n\nB. Die Firma X___________ (Beschwerdeführerin) reichte am 6. Dezember 2011\n(Datum des Poststempels) beim Kantonsgericht gegen die Vergabe eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, dass im Sinne ihrer\nArgumentation „der Zuschlag neu qualifiziert“ werde. Sie machte geltend, es sei das\nProdukt „Ikon Verso Cliq“ ausgeschrieben worden, wobei sie eine Variante eingereicht\nhabe. Es sei der Entscheid zu erläutern, warum nicht das günstigste Angebot\nberücksichtigt worden sei. Die Unternehmerqualität wird mit einer beigelegten\nReferenzliste dargetan.\n\nC. Die Zuschlagsempfängerin beantragte am 28. Dezember 2011 die kostenpflichtige\nAbweisung der Beschwerde. Das Produkt „Ikon Verso Cliq“ habe einen eigenen\nEnergieträger im Schlüssel, welcher das Schliesssystem mit Strom versorge. Das von\nder Beschwerdeführerin angebotene System „EVVA Salto“ entspreche nicht der\nAusschreibung, weshalb es zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden sei.\n\nDie Vergabestelle beantragte am 29. Dezember 2011 die kostenpflichtige Abweisung\nder Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig hinterlegte sie die Akten\nmit einem Beilagenverzeichnis. Das von der Beschwerdeführerin offerierte System\n„batteriegeschützte Schliesszylinder mit Intelligenz im Zylinder statt im Schlüssel“\n-3-\n\nentspreche nicht der Ausschreibung. Beim ausgeschriebenen System solle die\nZutrittsberechtigung auf dem Schlüssel programmiert werden können.\n\nD. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. Januar 2012 und beantragte sinngemäss\nneben der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Aufhebung ihres\nAusschlusses sowie der Zuschlagsverfügung und den Einbezug ihres Angebotes ins\nZuschlagsverfahren. Bei der Ausschreibung sei keine Anbindung an ein System\ngemacht worden. Der Preis und die geographischen Abhängigkeiten seien auch\neinzubeziehen.\n\nAm 23. Januar 2012 verlangte die Zuschlagsempfängerin sinngemäss die\nEntscheidausfällung und die Vergabestelle hielt am 7. Februar 2012 an ihren Anträgen\nfest. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne Relevanz, soweit sie sich\nnicht auf den Ausschluss beziehen würden.\n\nWeitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,\nsoweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.\n\nErwägungen\n\n"}