Den Akten ist zu entnehmen, dass mit der Präparierung des Baugrunds (spätestens) am 11. Oktober 2010 begonnen wurde. Aus den von den Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografien ist sodann ersichtlich, dass bis zum 5. bzw. 8. Dezember 2010 umfangreiche Aushub- und Planierarbeiten vorgenommen worden sind und in einer grossen Baugrube die Bodenplatte teilweise bereits erstellt worden ist. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar oder eine krasse Verletzung von Art. 53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, der Bau habe als zu diesem Zeitpunkt begonnen angesehen werden können.