53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR schliessen nicht ausdrücklich aus, dass ausser der Erstellung der Bodenplatte oder der Fundamentskonsolen auch andere Umstände dazu führen können, dass bei einem Gebäude der Bau als begonnen zu gelten hat. Insbesondere wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Bau eines Gebäudes als begonnen gelten kann, wenn zwar die Bodenplatte erst teilweise erstellt worden ist, dafür aber sonst bereits umfangreiche Bauarbeiten vorgenommen worden sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass mit der Präparierung des Baugrunds (spätestens) am 11. Oktober 2010 begonnen wurde.