In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Bodenplatte der Baute auf der Parzelle Nr. 6428 am 8. Dezember 2010 mindestens teilweise bereits erstellt war. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für den 5. Dezember 2010 gilt, weshalb unerheblich ist, ob man vom 5. Dezember 2010 (vgl. Mitteilung der Gemeinde vom 26. März 2008, wonach die Gültigkeit der Baubewilli- RVJ / ZVR 2013 25