Dieser Entscheid ist mit Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 wie folgt bestätigt worden: 4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, selbst wenn man vom 8. Dezember 2010 als letztmögliches Datum für den Baubeginn ausginge, könne der Bau nicht als zu diesem Zeitpunkt begonnen angesehen werden, weil die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 einzig ostseitig zu einem geringen Teil erstellt gewesen sei. 4.3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Bodenplatte der Baute auf der Parzelle Nr. 6428 am 8. Dezember 2010 mindestens teilweise bereits erstellt war.