Erwägungen (…) Aufgrund der Akten und den darin enthaltenen Photoaufnahmen war die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 zum mindesten teilweise erstellt und galt der Bau damit als begonnen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BauV und Art. 21 Ziff. 2 Abs.1 BZR und durfte mit den begonnenen Arbeiten danach fortgefahren werden. Dieser Entscheid ist mit Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 wie folgt bestätigt worden: