24 RVJ / ZVR 2013 Bauwesen – KGE A1 11 242 vom 26. Januar 2012 Baubewilligung: Gültigkeitsdauer - Wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird, erlöscht die Baubewilligung. Bei Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Ref. CH: - Ref. VS: Art. 53 Abs. 1 BauV