{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-01-26", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-242_2012-01-26.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/8a1d118ec0c86290c0b75687a2c29492/file/", "Checksum": "13fcdff052907078d60c7c6c68d93801"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.01.2012 A1 11 242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 26.01.2012 A1 11 242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 26.01.2012 A1 11 242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "24   RVJ / ZVR 2013   Bauwesen – KGE A1 11 242 vom 26. Januar 2012   Baubewilligung: Gültigkeitsdauer   - Wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der   Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird, erlöscht die Baubewilligung. Bei   Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundaments-  konsolen erstellt sind.   Ref. CH: -   Ref. VS: Art. 53 Abs. 1 BauV      Durée de validité de l’autorisation de construire   - L'autorisation de construire devient caduque si l'exécution du projet n'a pas   commencé dans les trois ans dès son entrée en force. La construction d'un bâtiment   est réputée commencée lorsque les semelles ou le radier de fondation sont   exécutés.   Réf. CH : -   Réf. VS : art. 53 al. 1 OC      Erwägungen   (…)   Aufgrund der Akten und den darin enthaltenen Photoaufnahmen war   die Bodenplatte am 8. 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La construction d'un bâtiment   est réputée commencée lorsque les semelles ou le radier de fondation sont   exécutés.   Réf. CH : -   Réf. VS : art. 53 al. 1 OC      Erwägungen   (…)   Aufgrund der Akten und den darin enthaltenen Photoaufnahmen war   die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 zum mindesten teilweise   erstellt und galt der Bau damit als begonnen im Sinne von Art. 53\n\n24 RVJ / ZVR 2013\n\nBauwesen – KGE A1 11 242 vom 26. Januar 2012\nBaubewilligung: Gültigkeitsdauer\n- Wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der\nAusführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird, erlöscht die Baubewilligung. Bei\nGebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.\nRef. CH: -\nRef. VS: Art. 53 Abs. 1 BauV\n\nDurée de validité de l’autorisation de construire\n- L'autorisation de construire devient caduque si l'exécution du projet n'a pas\ncommencé dans les trois ans dès son entrée en force. La construction d'un bâtiment\nest réputée commencée lorsque les semelles ou le radier de fondation sont\nexécutés.\nRéf. CH : -\nRéf. VS : art. 53 al. 1 OC\n\nErwägungen\n(…)\nAufgrund der Akten und den darin enthaltenen Photoaufnahmen war\ndie Bodenplatte am 8. Dezember 2010 zum mindesten teilweise\nerstellt und galt der Bau damit als begonnen im Sinne von Art. 53\nAbs. 1 Satz 2 BauV und Art. 21 Ziff. 2 Abs.1 BZR und durfte mit den\nbegonnenen Arbeiten danach fortgefahren werden.\nDieser Entscheid ist mit Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom\n5. Juli 2012 wie folgt bestätigt worden:\n4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, selbst wenn man\nvom 8. Dezember 2010 als letztmögliches Datum für den Baubeginn\nausginge, könne der Bau nicht als zu diesem Zeitpunkt begonnen\nangesehen werden, weil die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 einzig\nostseitig zu einem geringen Teil erstellt gewesen sei.\n4.3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die\nBodenplatte der Baute auf der Parzelle Nr. 6428 am 8. Dezember\n2010 mindestens teilweise bereits erstellt war. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für den 5. Dezember 2010 gilt, weshalb\nunerheblich ist, ob man vom 5. Dezember 2010 (vgl. Mitteilung der\nGemeinde vom 26. März 2008, wonach die Gültigkeit der Baubewilli-\nRVJ / ZVR 2013 25\n\ngung ab dem 5. Dezember 2008 für zwei Jahre verlängert wurde) oder\nwie die Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 als für die Beschwerdegegnerin massgebendes letztmögliches Datum für den Baubeginn\nausgeht. Umstritten ist, ob der Bau am 5. bzw. 8. Dezember 2010\nunter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bodenplatte erst\nteilweise erstellt war, in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 BauV/VS und\nArt. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR als begonnen gelten kann oder nicht. Das\nBundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht nur auf\nWillkür hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG) und nur insoweit, als eine solche\nRüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden\nist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein\nEntscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls\nvertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,\nwenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in\nklarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen\nRechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen).\n4.3.2 Art. 53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR schliessen nicht ausdrücklich aus, dass ausser der Erstellung der Bodenplatte oder der Fundamentskonsolen auch andere Umstände dazu\nführen können, dass bei einem Gebäude der Bau als begonnen zu\ngelten hat. Insbesondere wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen,\ndass der Bau eines Gebäudes als begonnen gelten kann, wenn zwar\ndie Bodenplatte erst teilweise erstellt worden ist, dafür aber sonst\nbereits umfangreiche Bauarbeiten vorgenommen worden sind. Den\nAkten ist zu entnehmen, dass mit der Präparierung des Baugrunds\n(spätestens) am 11. Oktober 2010 begonnen wurde. Aus den von den\nBeschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten\nFotografien ist sodann ersichtlich, dass bis zum 5. bzw. 8. Dezember\n2010 umfangreiche Aushub- und Planierarbeiten vorgenommen\nworden sind und in einer grossen Baugrube die Bodenplatte teilweise\nbereits erstellt worden ist. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar oder\neine krasse Verletzung von Art. 53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21\nZiff. 2 Abs. 1 BZR, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum\nSchluss gekommen ist, der Bau habe als zu diesem Zeitpunkt\nbegonnen angesehen werden können.\n"}