1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr.1 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigungen von Fr. 1 500.--. 4. Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und der Einwohnergemeinde Z___________ sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitzuteilen. Sitten, 14. September 2012