Zürich 1998, S. 149 f.). Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen, das sie bei der in Frage stehenden Interessenabwägung besitzt, nicht überschritten, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände die von der Gemeinde erteilte Ausnahmebewilligung aufgehoben hat. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.