Demgegenüber beziffert der Beschwerdeführer die Wiederherstellungskosten auf Fr. 77 760.--. Auch wenn diese nicht leicht wiegen, werden sie von den öffentlichen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen erheblich übertroffen. Denn an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands besteht insbesondere aus präjudiziellen Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse. Bauherren lassen sich immer wieder dazu verleiten, ohne oder in Abweichung der Vorschriften zu bauen. Sie sollen nicht besser gestellt werden als diejenigen, die den vorgeschriebenen Verfahrensweg einschlagen und sich an die entsprechenden Vorschriften halten.