Der Beschwerdeführer hat die Dacherhöhung ohne Bewilligung vorgenommen. Ihm musste klar sein, dass eine derartige Baute und Erhöhung einer rechtskräftigen Baubewilligung bedarf und bereits eine geringfügige Änderung im Rahmen der Bauausführung zu einer Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe führen könnte. Indem er die Baute trotzdem erstellte, hat er nicht gutgläubig gehandelt und wider besseres Wissen gegen die Bauordnung verstossen. Er hätte die Gemeinde nicht erst dann orientieren und ein Abänderungsgesuch einreichen sollen, als die Gebäudehöhe im Gesamten erkennbar - 10 -