Die Überschreitung der Gebäudehöhe um 23 cm mag im Lichte der Rechtsprechung noch als wenig schwerwiegend erscheinen. Es ist aber vorliegend zu berücksichtigen, dass bereits bei der bewilligten Baute der Grenzabstand nicht eingehalten wurde und die Gebäudehöhe im gesamten Baubewilligungsverfahren eine bedeutende Rolle spielte. Die Höhenüberschreitung kann deshalb nicht als geringfügig qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat die Dacherhöhung ohne Bewilligung vorgenommen.