ergibt sich, dass dadurch die Rechtswidrigkeit eines bereits unterschrittenen Grenzoder Gebäudeabstandes verstärkt wird (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O.; BVR 1988 S. 62 f.). Dabei bedarf es weder eines konkret nachteiligen Schattenwurfs noch der Einschränkung einer besonderen Aussicht, um die Verstärkung der Rechtswidrigkeit darzutun. Nach dem Gesagten darf ein Gebäude, das schon zu nahe an der Nachbarparzelle steht, nicht aufgestockt oder erhöht werden (Aldo Zaugg/Peter -9- Ludwig, a.a.O., N 3 zu Art. 3; BVR 1988 S. 62 f.). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht mit Erfolg auf die Besitzstandsgarantie berufen.