Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Erhöhung des Gebäudes beeinträchtige die Interessen des Nachbars nicht. Eine verstärkte Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BauG liegt aber dann vor, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt wird (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., N 3 zu Art. 3; BVR 1997 S. 223 E. 7 c/cc). Zu den durch die Bauabstände geschützten Interessen gehören die Aussicht der Nachbarn und die Besonnung derer Parzellen. Da die Erhöhung eines Gebäudes gleiche oder ähnliche Auswirkungen wie die Verkürzung des Gebäude- oder Grenzabstandes hat,