Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber auf kantonaler Gesetzesstufe das Prinzip der Besitzstandsgarantie verankert. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Dacherhöhung stellt eine Erweiterung dar, die nach dem Gesagten nur dann gestützt auf die Besitzstandsgarantie zulässig ist, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit der bestehenden Gebäude nicht verstärkt wird. Es ist unbestritten, dass das Gebäude des Beschwerdeführers die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber der Nachbarliegenschaft nicht einhält. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Erhöhung des Gebäudes beeinträchtige die Interessen des Nachbars nicht.