Für Bauten innerhalb der Bauzone sind in erster Linie die kantonalen Bestimmungen massgeblich. Nach Art. 3 Abs. 1 BauG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen und Vorschriften widersprechen, unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber auf kantonaler Gesetzesstufe das Prinzip der Besitzstandsgarantie verankert.