6. Der Beschwerdeführer kann auch aus der Besitzstandsgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Rückwirkungsverbot eine Besitzstandsgarantie im öffentlichen Baurecht (Urteils des Bundesgerichts 1C_12/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3). Für Bauten innerhalb der Bauzone sind in erster Linie die kantonalen Bestimmungen massgeblich.