Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Beurteilung des Staatsrats unhaltbar sein soll. Die staatsrätliche Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die zusätzliche Höhe von 23 cm erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, weshalb der Vorinstanz weder ein Überschreiten noch ein Missbauch des Ermessens vorgeworfen werden kann.