5.3 Die Mehrhöhe des Gebäudes beträgt insgesamt 23 cm. Die Baute weist nur zwei Geschosse auf, wobei das obere Geschoss über 3 m hoch ist. Es ist nicht einzusehen und aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Gebäudehöhe und Geschosszahl sowie -höhe das Gebäude nicht so hätte gestaltet werden können, dass das Objekt die bewilligte Höhe eingehalten hätte. Der Umstand, dass der Umbau vor der Erteilung der nachgesuchten Ausnahmebewilligung erstellt wurde, ist nicht bei der Frage der Zulässigkeit der Verweigerung der Ausnahmebewilligung zu prüfen, sondern lediglich bei der Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung.