30 BauG erfüllt seien. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die ausserordentlichen Verhältnisse, welche die Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, seien erst während den Bauarbeiten unvorhergesehen aufgetreten. Er verweist auf die Begründungen des Raumplaners und des Bauunternehmers. Selbst wenn die Isolation zwischen die Dachsparren gelegt worden wäre, wäre es bei einer Erhöhung von 5 cm geblieben. Die Beeinträchtigung für die Nachbarschaft sei als geringfügig und damit zumutbar zu betrachten. Die Mehrhöhe würde dem Bauherrn nutzungsmässig kaum Vorteile bringen, deren Beseitigung aber erhebliche Kosten zur Folge haben.