Der Heimatschutz begrüsse die Dünnwandigkeit der Dachkonstruktion. Die unzulässige Mehrhöhe der Fassade, welche auf die Probleme im Zusammenhang mit der Firstauflage und das Nivellieren der Ebenwand zurückzuführen sei, hätte somit wieder auf das rechtlich Zulässige reduziert werden können. Es würden deshalb vorliegend weder ein wichtiger Grund noch ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, so dass nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 BauG erfüllt seien.