eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht und auch ein wirklicher Sonderfall vorliegt (Urteil des Kantonsgerichts P 44/93 vom 4. Juni 1993, E. 2.2). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung des Bürgers verletzen würden; auf dem Wege der Ausnahmebewilligung darf das Gesetz nicht geändert werden (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. A., S. 227).