Die Härte muss in einem objektiven Nachteil bestehen, den der Baugesuchsteller im Verhältnis zu Mitbürgern in gleicher oder ähnlicher Situation durch die strikte Anwendung der Baunormen erleiden würde (Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 736; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 340 f. mit Hinweisen). Die Bewilligung von Ausnahmen ist aber nicht ins Belieben der Behörde gestellt (AGVE 1973 S. 225), sondern von einer strengen Prüfung der Voraussetzungen abhängig und darf nur soweit gehen, als es notwendig ist. Die wichtigsten Voraussetzungen sind dabei, dass -7-