Band 1, 3. A., Bern 2007, N 1 zu Art. 26/27). Der Baudispens verlangt eine Ausnahmesituation, in der die Anwendung der Bauvorschriften in Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalls den Bauherrn in besonderem Masse hart treffen würde. Die Härte muss in einem objektiven Nachteil bestehen, den der Baugesuchsteller im Verhältnis zu Mitbürgern in gleicher oder ähnlicher Situation durch die strikte Anwendung der Baunormen erleiden würde (Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 736; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 340 f. mit Hinweisen).