102 BZR können Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften der Bauzone und von den übrigen Bauvorschriften von den zuständigen Behörden bewilligt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse oder wichtige Gründe vorliegen und weder öffentliche noch wesentliche Nachbarinteressen beeinträchtigt werden. Darunter fallen insbesondere die Nutzungsvorschriften der Bauzone, die Vorschriften über Anforderungen an die Erschliessung und die Einordnung der Bauten in Landschaft und Siedlung, ferner die Bestimmungen über die Bauabstände, die Gebäudedimensionen sowie die Gestaltung und Konstruktion der Bauten (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,