5. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) geltend, weil seiner Ansicht nach die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Erhöhung des Daches erfüllt seien. Die Probleme seien während der Bauarbeiten unvorhergesehen aufgetreten, indem sie mit der Firstauflage im Zusammenhang stehen würden und auch auf das Nivellieren der Ebenwand zurückzuführen seien.