O., N 660) und dieser Entscheid allein kann vor Gericht gezogen werden. Die Verfügung der Gemeinde kann nicht separat angefochten werden, ist inhaltlich aber notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid des Staatsrats mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen worden ist (BGE 134 II 142 E. 1.4). Auf das Rechtsbegehren, die Verfügung der Gemeinde vom 24. Januar 2011 sei zu bestätigen, ist daher nicht einzutreten.