3.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen sowie alle eingereichten Belege zu den Akten genommen. Die sich im Dossier befindenden Pläne und Fotos sowie die übrigen Akten geben genügend Auskunft über das Bauobjekt des Beschwerdeführers. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner und die Gemeinde hatten im Verlaufe des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welche Beweise er mit einer Ortsschau noch zu erstellen gedenkt.