2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG). 3. Der Beschwerdeführer beantragte als Beweismittel die Hinterlage von Urkunden, die Edition der Akten der Vorinstanzen und eventuell eine Ortsschau.