H. Am 12. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Argument mit der beeinträchtigten Aussicht sei nicht stichhaltig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Am 10. Januar 2012 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung einer Duplik. Gleichentags reichte Y___________ eine Duplik ein und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Er wohne von anfangs Juni bis Ende Oktober im Haus in Z___________, lediglich im Winter halte er sich nur teilweise dort auf. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Januar 2012 legte die Gemeinde dar, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt seien.