Die Stellungnahme des Raumplaners sei auf der Grundlage lückenhafter Informationen verfasst worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt und den Beschwerdeführer würden die nachbarlichen Interessen nicht interessieren. Das öffentliche Interesse verlange aber, dass die Bauvorschriften respektiert würden.