G. Die Beschwerde wurde am 13. Oktober 2011 an den Staatsrat, an die Gemeinde und an den Nachbarn zur Vernehmlassung weitergeleitet mit dem Hinweis, wonach der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Am 26. Oktober 2011 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, verwies auf den angefochtenen Entscheid, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hinterlegte das Dossier sowie den Ordner der Gemeinde mit den Aktenverzeichnissen. Mit Schreiben vom 11. November 2011 unterstützte die Gemeinde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2011 beantragte Y________