Es seien keine öffentlichen Interessen erkennbar, die gegen die Beibehaltung des Dachaufbaus sprechen würden. Die ausserordentlichen Verhältnisse, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, seien während des Umbaus unvorhergesehen aufgetreten (Firstauflage, Nivellierung Ebenwand).