Es seien die Gesamtumstände zu betrachten, ob eine unbillige Härte vorliege. Das Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen müsse verneint werden, so dass bezüglich der Erhöhung des Daches nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt seien (E. 3.5). F. Gegen diesen Entscheid reichte X___________ (Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2011 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: