E. Mit Entscheid vom 7. September 2011 hiess der Staatsrat die Beschwerde gut und hob die Verfügung in Bezug auf die erteilte Ausnahmebewilligung für die Erhöhung des Daches auf. Die bewilligte Fassadenhöhe hätte bei den Bauarbeiten trotz der Problematik der Ausgleichung der Ebenwände und der Firstaufleger eingehalten werden können. Die Isolation hätte statt auf dem Dach zwischen den Dachsparren angebracht werden sollen. Probleme beim Umbau könnten nicht getrennt betrachtet werden. Es seien die Gesamtumstände zu betrachten, ob eine unbillige Härte vorliege.