Am 5. April 2011 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, durch die Erhöhung des Daches würden keine wesentlichen Nachbarinteressen tangiert und für das Anbringen der Isolation auf dem Dach sei bereits am 25. Mai 2009 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 beantragte X___________ die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, durch die minime Erhöhung des Gebäudes würden weder Licht und Aussicht stark beeinträchtigt noch die Wohnqualität vermindert und der Blick auf die Kirche und das Breithorn verschlossen.