D. Gegen diesen Bauentscheid reichte Y___________ am 28. Februar 2011 beim Staatsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte, die Ausnahmebewilligung aufzuheben. Er machte geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung seien vorliegend nicht erfüllt, zumal seine nachbarlichen Interessen verletzt würden. Durch die Dacherhöhung würden der Aussichtswinkel und damit Licht und Aussicht stark beeinträchtigt, die Wohnqualität vermindert und der Blick auf die Kirche und das Breithorn verschlossen. Am 5. April 2011 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde.