Dacherhöhung gegenüber dem ursprünglichen Ökonomiegebäude um 20 cm erhöht werde (E. 4.3). Dabei handle es sich um eine unzulässige Erweiterung des Gebäudes. Werde die Fassade einer in Unterdistanz zur Nachbarparzelle stehenden altrechtlichen Baute erhöht, bedeute dies eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit (Nichteinhaltung des Grenzabstandes) (E. 4.4). Aus diesem Grunde könne eine solche Erweiterung einzig als Ausnahme bewilligt werden oder mit Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Nachbarparzellen (E. 4.5). Der Bauherr müsse ausdrücklich um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersuchen.